· Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge durch Mitarbeitergenossenschaft: Chancen, Struktur und rechtliche Fallstricke

Findet sich in der Familie kein Nachfolger, kann die Übernahme durch die Belegschaft eine Alternative zum Verkauf sein – wenn Struktur, Finanzierung und Satzung sorgfältig gestaltet werden.

Beschäftigte eines mittelständischen Unternehmens beraten gemeinsam an einer Werkbank

Findet sich in der Familie kein Nachfolger, bleibt häufig nur der Verkauf an einen Wettbewerber, einen Finanzinvestor oder das Management. Eine weitere Option ist die Übernahme durch die Belegschaft in Form einer Mitarbeitergenossenschaft. Das Modell kann die Eigenständigkeit des Unternehmens sichern – es ist aber kein Standardinstrument, sondern verlangt eine sorgfältige gesellschafts-, finanzierungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Gestaltung.

Wann kommt eine Mitarbeitergenossenschaft in Betracht?

Die Übernahme durch eine Mitarbeitergenossenschaft setzt voraus, dass eine ausreichende Zahl von Beschäftigten bereit ist, gemeinsam unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Wirtschaftlich muss das Unternehmen so ertragsstark sein, dass sich der Kaufpreis über mehrere Jahre aus seinen Gewinnen finanzieren lässt. Und der abgebende Unternehmer muss bereit sein, sich auf eine Struktur einzulassen, in der nicht ein einzelner Erwerber, sondern eine Gemeinschaft von Mitgliedern Eigentümerin wird.

Gerade für Unternehmer, denen der Erhalt von Standort, Arbeitsplätzen und Unternehmensidentität wichtig ist, kann das Modell attraktiv sein. Ob es im Einzelfall die bessere Lösung gegenüber einem Verkauf an Dritte oder einem Management-Buy-out ist, hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab.

Das Grundmodell: Die Genossenschaft als Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft

In der Praxis liegt es meist nahe, dass die Mitarbeitergenossenschaft nicht selbst operativ tätig wird, sondern die Anteile an der bestehenden Betriebsgesellschaft – etwa einer GmbH – erwirbt. Die GmbH bleibt als Rechtsträger bestehen, beschäftigt weiterhin die Arbeitnehmer und bleibt Vertragspartnerin von Kunden und Lieferanten. Die Genossenschaft tritt an die Stelle des bisherigen Gesellschafters und übt die Gesellschafterrechte aus. Die operative Leitung bleibt bei der Geschäftsführung der GmbH.

Eine solche Beteiligungsstruktur ist bereits nach geltendem Recht zulässig. Nach § 1 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) darf sich eine Genossenschaft an anderen Gesellschaften beteiligen, wenn die Beteiligung der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient. Entscheidend ist, dass die Genossenschaft einen konkreten Förderzweck verfolgt, der über eine bloße gemeinschaftliche Kapitalanlage hinausgeht. Bei einer Mitarbeitergenossenschaft liegt dieser Zweck darin, den Mitgliedern über das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern. Dieser Förderzweck sollte in der Satzung konkret beschrieben und frühzeitig mit dem Prüfungsverband abgestimmt werden.

Drei rechtliche Umsetzungswege

1. Erwerb der Geschäftsanteile (Share Deal)

Der regelmäßig naheliegendste Weg ist der Erwerb der GmbH-Anteile durch die Genossenschaft. Der Gesellschafterwechsel führt grundsätzlich weder zu einem Arbeitgeberwechsel noch zur Übertragung einzelner Verträge. Die Abtretung der Geschäftsanteile bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell beurkundeten Vertrags; der Gesellschaftsvertrag kann sie zudem von weiteren Voraussetzungen, insbesondere einer Zustimmung der Gesellschaft, abhängig machen.

Zu prüfen sind außerdem Vorkaufsrechte, Change-of-Control-Klauseln in Kunden-, Liefer- und Finanzierungsverträgen sowie gegebenenfalls regulatorische Anforderungen. Zu beachten ist: Altverbindlichkeiten und bestehende Haftungsrisiken bleiben in der GmbH und werden damit mittelbar mit übernommen. Eine sorgfältige Due Diligence ist daher auch bei einer Übernahme durch die eigene Belegschaft unverzichtbar.

2. Übertragung des Geschäftsbetriebs (Asset Deal)

Alternativ kann die Genossenschaft den Geschäftsbetrieb oder einen Unternehmensteil durch Einzelübertragung der Vermögensgegenstände, Rechte und Verträge übernehmen. Das bietet sich an, wenn nur ein bestimmter Betrieb übertragen werden soll oder einzelne Risiken bewusst im bisherigen Rechtsträger verbleiben sollen.

Der Aufwand ist allerdings deutlich höher: Vertragsübernahmen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners; Grundstücke, Schutzrechte, Genehmigungen und Sicherheiten müssen gesondert behandelt werden. Liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, tritt die Genossenschaft in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer sind vorher in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen des Übergangs zu unterrichten und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Fehler bei der Unterrichtung können erhebliche Folgen haben, weil die Widerspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt.

3. Formwechsel in eine Genossenschaft

Das Umwandlungsgesetz erlaubt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine eingetragene Genossenschaft (§ 226 UmwG). Der Formwechsel wahrt die Identität des Rechtsträgers; Vermögen und Verträge müssen also nicht einzeln übertragen werden.

Ein häufiges Missverständnis: Der Formwechsel allein macht die Mitarbeiter nicht zu Eigentümern. Mitglieder der Genossenschaft werden zunächst die bisherigen Gesellschafter, und zwar nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses, der Zahl, Art und Umfang ihrer Geschäftsanteile festlegt. Der Formwechselbeschluss einer GmbH bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 252 UmwG). Die eigentliche Nachfolge – die Beteiligung der Belegschaft und das Ausscheiden des Unternehmers – muss zusätzlich gestaltet werden. Hinzu kommt, dass ausscheidende Mitglieder einer Genossenschaft nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt sind. Für einen Unternehmer, der einen Kaufpreis erzielen will, ist der Formwechsel daher regelmäßig nicht der geeignete Weg.

Finanzierung und Kaufpreis: Die eigentliche Herausforderung

Die Einlagen der Mitarbeiter reichen bei einem etablierten Mittelständler in aller Regel nicht aus, um den Kaufpreis zu finanzieren. In Betracht kommen daher vor allem:

  • Bankdarlehen an die Genossenschaft, gegebenenfalls ergänzt durch Förderprogramme und Bürgschaften,
  • Verkäuferdarlehen, bei denen der Unternehmer einen Teil des Kaufpreises über mehrere Jahre stundet,
  • gestufte Modelle, bei denen die Genossenschaft die Anteile schrittweise erwirbt.

Für den Unternehmer bedeutet ein Verkäuferdarlehen, dass er wirtschaftlich mit dem Unternehmen verbunden bleibt und ein Ausfallrisiko trägt. Er sollte deshalb auf Sicherheiten, Informations- und Zustimmungsrechte sowie klare Regelungen für den Krisenfall achten.

Wird der Kaufpreis aus Ausschüttungen der GmbH finanziert, müssen diese dauerhaft möglich und rechtlich zulässig sein. Die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts setzen hier enge Grenzen; zudem müssen Investitionen, Steuern und Liquiditätsreserven der Betriebsgesellschaft gesichert bleiben. Eine belastbare, mehrjährige Finanzplanung ist deshalb Voraussetzung jeder genossenschaftlichen Nachfolgelösung. Auch die steuerlichen Folgen für Verkäufer und Erwerber sollten frühzeitig mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.

Governance: Mitbestimmung und handlungsfähige Führung

In der Genossenschaft hat grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung (§ 43 Abs. 3 GenG). Die Satzung kann Mehrstimmrechte nur in engen gesetzlichen Grenzen vorsehen. Diese Struktur stärkt die Beteiligung der Belegschaft, kann aber die Einbindung größerer Kapitalgeber erschweren.

Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Eine Bindung an Weisungen der Generalversammlung kann die Satzung derzeit nur bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern vorsehen (§ 27 Abs. 1 GenG). Zugleich ist die Ebene der Genossenschaft von der Ebene der GmbH zu trennen: Die Geschäftsführer der GmbH sind deren Interessen verpflichtet. Satzung, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls eine Geschäftsordnung sollten daher klar regeln, welche Entscheidungen der Generalversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und der Geschäftsführung zustehen.

Mitgliedschaft und Ausscheiden

Arbeitsverhältnis und Mitgliedschaft sind rechtlich getrennt. Endet das Arbeitsverhältnis, endet die Mitgliedschaft nicht automatisch. Die Satzung sollte deshalb regeln, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte aufgenommen werden und was beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gilt.

Wichtig für die Erwartungen aller Beteiligten: Die genossenschaftliche Beteiligung ist nicht mit einem frei veräußerbaren GmbH-Anteil vergleichbar. Die Mitgliedschaft selbst ist nicht übertragbar; übertragen werden kann nach § 76 GenG lediglich das Geschäftsguthaben, und auch das nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder richtet sich nach Gesetz und Satzung und spiegelt den Unternehmenswert grundsätzlich nicht wider. Soll die Belegschaft an einer Wertsteigerung teilhaben, müssen hierfür gesonderte Gestaltungen entwickelt werden.

Prüfungsverband und Pflichtprüfung

Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Der Verband begutachtet bereits die Gründung und prüft anschließend die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung – mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr, bei einer Bilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro jährlich (§ 53 GenG). Das schafft Transparenz, verursacht aber laufende Kosten. Die Einbindung eines Prüfungsverbands, der mit Beteiligungs- und Mitarbeitergenossenschaften vertraut ist, sollte daher von Beginn an eingeplant werden.

Reform des Genossenschaftsrechts: Was sich ändern könnte

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 7. Oktober 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8410). Für die Unternehmensnachfolge sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • In § 1 GenG soll klargestellt werden, dass eine „unmittelbare oder mittelbare" Förderung der Mitglieder genügt. Die Begründung nennt ausdrücklich Belegschaftsgenossenschaften, die nach und nach Anteile an dem Unternehmen erwerben, in dem ihre Mitglieder beschäftigt sind, und den Erwerb im Wesentlichen aus Unternehmensausschüttungen finanzieren.
  • Zugleich soll ausdrücklich geregelt werden, dass die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage kein zulässiger Förderzweck ist.
  • Der Prüfungsverband soll in seinem Gründungsgutachten künftig ausdrücklich angeben, welchen konkreten Förderzweck die Genossenschaft verfolgt und ob dieser zulässig ist.
  • Die Mitgliedergrenze für ein Weisungsrecht der Generalversammlung gegenüber dem Vorstand soll von 20 auf 150 Mitglieder angehoben werden. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme für eine geringere Anhebung auf 50 Mitglieder ausgesprochen.

Daneben liegt ein Antrag der Fraktion Die Linke vom 13. Oktober 2026 vor („Unternehmen in Belegschaftshand – Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen", BT-Drs. 21/8539). Er fordert unter anderem eine gesetzliche Sonderform der Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft, nicht handelbare Wertkonten für die Beschäftigten, eine Stundung der Steuern auf den Veräußerungsgewinn entsprechend den Kaufpreiszahlungen sowie besondere Förder- und Bürgschaftsprogramme.

Fazit

Die Mitarbeitergenossenschaft kann für eigentümergeführte Unternehmen eine ernsthafte Alternative zum klassischen Unternehmensverkauf sein – vor allem dann, wenn eine größere Zahl von Beschäftigten beteiligt werden soll und die langfristige Eigenständigkeit des Unternehmens im Vordergrund steht. In den meisten Fällen wird der Erwerb der GmbH-Anteile durch die Genossenschaft der praktikabelste Weg sein.

Das Modell ist jedoch anspruchsvoll. Über seinen Erfolg entscheiden vor allem eine realistische Unternehmensbewertung, eine tragfähige Kaufpreisfinanzierung, eine durchdachte Satzung und eine klare Aufgabenverteilung zwischen Genossenschaft und Betriebsgesellschaft. Sind nur wenige Führungskräfte zur Übernahme bereit oder steht für den Unternehmer ein möglichst hoher, sofort fälliger Kaufpreis im Vordergrund, kann ein Management-Buy-out oder ein Verkauf an Dritte die geeignetere Lösung sein.

Wer die Option in seine Nachfolgeplanung einbeziehen möchte, sollte frühzeitig beginnen: Die Vorbereitung einer genossenschaftlichen Nachfolge nimmt erfahrungsgemäß deutlich mehr Zeit in Anspruch als ein klassischer Verkauf.

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